Schildinhalt
Die Schildbilder werden in zwei Hauptarten eingeteilt:
1. Schildteilungen (auch Heroldsbilder, Heroldsstücke genannt) gehen von Schildrand zu Schildrand.
2. Gemeine Figuren schweben im Schild oder stehen an mindestens zwei Seiten frei.
Figuren sind zweidimensional, ohne Perspektive und stilisiert. Manche haben eine typische heraldische Form entwickelt, z.B. Adler, Löwe, Rose, Lilie.
Stilisierung: Aus Gründen der Fernwirkung sollten die Figuren im Wappen stilisiert (vereinfacht) werden. Durch Vereinfachung und Übertreibung der charakteristischen Kennzeichen werden Bilder auch auf weite Entfernung erkennbar. Bestimmte, häufig vorkommende Figuren erhielten in der Heraldik eine typische Form (z.B. Löwen, Adler, Rosen, Lilien), die sich teilweise von den Umrissen der natürlichen Vorbilder sehr weit entfernt haben. Berge sollten niemals natürlich dargestellt werden.
Buchstaben gelten als unheraldisch. Bildhafte Figuren werden vereinfacht: Sie sind flächig, ohne Perspektive gestaltet.
Wenn Sie einen Entwurf beurteilen, ob er gut ist, wenden Sie die alte Heroldsregel an: Hängen Sie das Wappen in Originalgrösse an einen Baum. Gehen Sie ein Stück zurück und wenden Sie sich um. Wenn es dann noch klar und übersichtlich wirkt, dann ist es gut. Wenn es wie Kraut und Rüben aussieht, reduzieren Sie die Darstellung so lange auf das Wesentliche, bis sie vor den strengen Augen eines mittelalterlichen Heroldes Bestand hätte. Das nennt man auch die "200-Schritt-Regel".
Die wichtigste Grundregel in der Wappendarstellung ist: Klarheit und Übersichtlichkeit.
Sind Familienwappen geschützt?
Einen rechtlichen Schutz für Familienwappen gibt es in der Schweiz nicht. Wappen sollen jedoch nicht an Personen verliehen werden, denen sie nicht zustehen. Es empfiehlt sich daher, neu geschaffene Wappen bei den zuständigen Staatsarchiven zu hinterlegen.
Stellung des Schildes
Wenn der Schild nicht stehend (mit waagerechter Oberkante) dargestellt wird, sondern gelehnt (schräg stehend), dann muss er nach heraldisch rechts gelehnt sein. Die Ausnahme von dieser Regel bilden Allianzwappen (Ehewappen), hier werden die Schilde einander zugeneigt abgebildet.In frühen gotischen Darstellung wurde der Schild 45 geneigt. Die heute üblich geringere Neigung beträgt ca. 20-30 Grad.
Vollwappen
Ein Vollwappen umfasst den Schild mit dem Schildbild sowie das Oberwappen, das sich aus Helmzier und Helmdecke zusammensetzt. Die Helmdecke ist fast immer in den Schildfarben gehalten. Oft ist die Helmzier (Kleinod) die Wiederholung des Schildbilds oder wenigstens in den Farben des Schildbilds gehalten. Nicht obligatorisch gehören zum Vollwappen die Schildhalter. Die Grössenverhältnisse von Schild, Helm und Helmzier zueinander blieben im Lauf der Jahrhunderte nicht immer gleich. Die moderne Wappenkunst übernimmt allgemein die harmonischen Proportionen 3:2:3 der Spätgotik.
Wappenbilder
Das Feld soll durch die heraldischen Bilder regelmässig geteilt sein. Eine natürliche Figur soll möglichst die grösste Fläche des Schildes ausfüllen, wobei die natürlichen Grössenverhältnisse ausser Acht bleiben. Durch Übertreibung und Vereinfachung der Formen werden charakteristische Merkmale der dargestellten Figuren hervorgehoben (Krallen, Schnabel, etc.). So entstanden typische für die Heraldik Figuren, deren Aussehen sich von den natürlichen Vorbildern stark unterscheidet.
Wappenrecht
Öffentliche Wappen
Das Wappenrecht ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Auf Bundesebene gibt es zwar verschiedene Bestimmungen über Wappen. Geschützt sind jedoch nur die öffentlichen Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, der Bezirke und Kreise sowie der Gemeinden.
Private Wappen
Privatrechtliche Wappen, worunter gerade die Familienwappen fallen, sind dagegen rechtlich nicht geregelt. Über die Jahre hat sich jedoch in der Schweiz ein Gewohnheitsrecht für Private entwickelt.In der Schweiz dürfen alle ein persönliches Wappen annehmen und führen, dies gilt für Privatpersonen, Vereine und andere juristische Personen. Dazu besteht keine Eintragungspflicht in einem öffentlichen Register. Jedoch darf ein bestehendes Wappen nicht übernommen werden. Diese sind wie der Name durch die Persönlichkeitsrechte gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch geschützt.Dieses Gewohnheitsrecht bedeutet auch, dass jede Person oder jede Familie ihr eigenes Wappen verändern oder ein neues kreieren darf. Sie sind in der Gestaltung frei, dürfen jedoch kein bestehendes Wappen übernehmen.